- 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Geislinger Sterne e.V.. Der Sitz des Vereins ist Geislingen an der Steige. Der
Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Ulm eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- 2 Zweck und Aufgabe
Der Verein verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern will dem Ganzen dienen. Ziele des Vereins sind
a) den Zusammenschluss aller Gewerbetreibenden und freiberuflich Tätigen in Geislingen in fünf Sparten (Dienstleistungen & Freie Berufe, Gastronomie, Handel, Handwerk & Industrie sowie Bürger & Vereine),
b) die Wahrnehmung und Durchsetzung der Interessen seiner Mitglieder auf örtlicher Ebene in enger Zusammenarbeit mit der Stadtverwaltung und dem Gemeinderat,
c) das Durchführen gemeinsamer Aktionen mit der Absicht, die Attraktivität und Kundenfreundlichkeit in der Stadt Geislingen an der Steige unter dem Begriff „das 5-Sterne System“ zu fördern,
d) die regelmäßige Information der Mitglieder.
Der Verein kann zu diesem Zweck Ausschüsse bilden, die sich eigene Geschäftsordnungen geben können.
- 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann werden:
a) Natürliche Personen
b) Unternehmen (Personengesellschaften und juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts)
c) Andere Unternehmen (nicht unter b) genannt), die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht. Wird ein Antrag abgelehnt kann binnen 30 Tagen Berufung eingelegt werden. Über die Mitgliedschaft entscheidet dann die nächste Mitgliederversammlung, gegen deren Entscheidung keine Berufung möglich ist.
Die Mitglieder werden den einzelnen Sparten je nach Wirtschaftszweig zugeordnet. Es zählt bei der Zuordnung der Hauptumsatz des Mitgliedes. Hilfestellung gibt dafür die Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes. In Zweifelsfällen entscheidet darüber der Vorstand.
Wer sich um die Belange des Vereins und des Gewerbes besondere Verdienste erworben hat, kann von der Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden.
- 4 Mitgliedsbeiträge
Aufgrund der unterschiedlichen Art der Mitglieder und beteiligten Unternehmen muss die Beitragsordnung entsprechend differenziert sein. Es gibt einen Grundbeitrag, der für alle Mitglieder gleich ist, sowie einen Spartenbeitrag.
Die Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung in einer separaten Beitragsordnung verabschiedet. Der Mitgliedsbeitrag ist vierteljährlich jeweils am 15.02. / 15.05. / 15.08. und 15.11. eines Jahres zur Zahlung fällig. Auf Antrag des Mitgliedes kann auf jährliche Zahlung zum 15.02. eines Jahres umgestellt werden. Jedes Mitglied im Verein ist Verpflichtet dem Verein zum Einzug der Beiträge ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihre Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Die Zahlungen der Mitglieder sind zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer zu verstehen.
Dem Verein in Rechnung gestellte Beträge enthalten auch jeweils die Mehrwertsteuer, so dass die „Mehrwertsteuerfrage“ als sogenannte Durchlaufposition steuerneutral gelöst ist.
Die Mitgliedsbeiträge (Grundbeitrag und Spartenbeitrag) werden den einzelnen Sparten als Jahresbudget zugeordnet. Zuwendungen (Spenden, Zuschüsse oder ähnliches) werden gemäß dem jeweiligen Beitragsaufkommen an die Sparten prozentual verteilt. Werden Anteile des Jahresbudgets pro Sparte im darauffolgenden Geschäftsjahr nicht verwendet, werden diese prozentual, gemäß dem jeweiligen Beitragsaufkommen pro Sparte, auf alle verteilt.
Ausgaben die den gesamten Verein betreffen (Verwaltungskosten, Rechts- und Beratungskosten, Aktionen die den Gesamtverein betreffen usw.), werden prozentual, gemäß dem jeweiligen Beitragsaufkommen pro Sparte, verteilt und vom Jahresbudget pro Sparte abgezogen.
- 5 Organe
Die Organe des Vereins sind
a) Mitgliederversammlung
b) Vorstand
- 6 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird von der Gesamtheit der Mitglieder gebildet – sie ist das oberste Organ des Vereins. Sie ordnet durch Beschlussfassung alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht zum Zuständigkeitsbereich des Vorstandes oder anderen Organen gehören.
Zu ihrer Obliegenheit gehören insbesondere:
a) Wahl der Vorstandsmitglieder
b) Wahl von zwei Kassenprüfern
c) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge (Grund- und Spartenbeitrag) in einer Beitragsordnung
d) Änderung der Satzung
e) Aufnahme von Mitgliedern (siehe § 3 Mitgliedschaft)
f) Ausschluss von Mitgliedern
g) Auflösung und Liquidation des Vereins
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in den ersten beiden Monaten eines Kalenderjahres statt. Bei Vorliegen dringender wichtiger Gründe oder bei schriftlichem Antrag, unter Angabe des Grundes, von mindestens ¼ der Vereinsmitglieder hat der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
Die Einberufung kann durch Veröffentlichung in der Tageszeitung oder durch schriftliche Einladung per Mail Fax oder Anschreiben jeweils unter Angabe der Tagesordnung erfolgen. Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden geleitet. Bei dessen Verhinderung wird die Versammlung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüssen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist bei Vorlage einer schriftlichen Vollmacht möglich. Die Vertretung von mehr als fünf Stimmberechtigten ist nicht gestattet.
Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Im Falle der Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn alle Mitglieder dem Beschlussvorschlag schriftlich zustimmen.
Satzungsänderungen bedürfen einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll muss Ort und Zeit der Versammlung, Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers, Zahl der erschienenen Mitglieder, Feststellung der ordnungsmäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit, die Tagesordnung, die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis unter Angabe der Zahl der Ja-, Nein-, Enthaltungs- und ungültiger Stimmen, der Art der Abstimmung, Satzungs- und Zweckänderungsanträge sowie Beschlüsse enthalten.
- 7 Vorstand
Ziel ist es, aus jeder Sparte ein Mitglied zu gewinnen. Somit besteht der Gesamtvorstand aus mindestens fünf Personen:
a) dem Vorsitzenden
b) dem Stellvertreter des Vorsitzenden
c) dem Kassier
d) einem Vertreter der Stadt Geislingen an der Steige
e) mindestens einem weiteren Vorstandsmitglied
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende des Vorstandes und sein Stellvertreter. Sie sind je allein vertretungsberechtigt. Der Vorstand ist von den Beschränkungen des § 181 BGB (Vornahme von Rechtsgeschäften mit sich selbst) befreit.
Die Amtsdauer eines Vorstandsmitgliedes beträgt 2 Jahre. Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, kann der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer wählen.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Aufgaben, soweit sie nicht durch Satzung oder
Gesetz einem anderen Organ zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
b) Einberufung, Vorbereitung und Leitung der Mitgliederversammlung
c) Aufstellung eines Haushaltsplanes für das Geschäftsjahr, Buchführung sowie Erstellung des
Jahresberichtes
d) Einberufung von Spartenausschüssen (siehe § 8 Spartenausschüsse)
e) Aufstellung eines mit allen Sparten abgestimmten Jahresplanes
f) Aufnahme und Mitwirkung beim Ausschluss von Mitgliedern
g) Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt, die Wahl erfolgt schriftlich und geheim, sofern dies von einem Betroffenen oder 10 % der Anwesenden gewünscht wird. Für den Wahlvorgang bestimmt die Mitgliederversammlung einen aus zwei Personen bestehenden Wahlausschuss.
Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Im Falle der Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Einladung erfolgt durch den Vorsitzenden oder bei Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden spätestens eine Woche vor der Sitzung. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht.
Die Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten und dem Gesamtvorstand zur Verfügung zu stellen.
Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstands dem Beschlussvorschlag schriftlich zustimmen.
Der Kassier hat jährlich eine Abrechnung vorzulegen, die von den beiden Kassenprüfern zu prüfen ist. Das Prüfungsergebnis ist schriftlich festzuhalten.
Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
- 8 Spartenausschüsse
Es sollten fünf Spartenausschüsse gebildet werden: Dienstleistung & freie Berufe, Gastronomie, Handel, Handwerk & Industrie sowie Bürger & Vereine.
Jede Sparte entscheidet über eigene Standards (z.B. Auftreten nach Außen, …) und können sich eigene Geschäftsordnungen geben. Jedes Spartenmitglied hält sich an diese Standards. Im Zweifel entscheidet der Vorstand.
Die Spartenausschüsse bestehen aus mindestens drei Personen:
a) Leiter des jeweiligen Spartenausschusses (in der Regel auch Vorstandsmitglied)
b) mindestens zwei Spartenausschussmitglieder
Die Spartenausschüsse erledigen alle Aufgaben, soweit sie nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen
Organ zugewiesen sind. Sie haben insbesondere folgende Aufgaben:
a) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes
b) Mitwirkung bei der Erstellung eines Jahresplanes für den Verein
c) Erarbeitung und Umsetzung von Maßnahmen zu Erfüllung des Vereinszwecks
d) Die Erstellung eines jährlichen Spartenberichtes
Die Mitglieder der Spartenausschüsse werden von den jeweiligen Spartenmitgliedern berufen. Der Leiter des Spartenausschusses wird mit einfacher Mehrheit durch die Ausschussmitglieder gewählt.
Der Spartenausschuss ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Ausschuss beschließt mit einfacher Mehrheit. Im Falle der Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Einladung erfolgt durch den jeweiligen Leiter spätestens eine Woche vor der Sitzung. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht.
Die Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten und den Ausschussmitgliedern sowie dem Gesamtvorstand zur Verfügung zu stellen. Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn alle Ausschussmitglieder dem Beschlussvorschlag schriftlich zustimmen.
Die Spartenausschussmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
- 9 Austritt
Die Mitgliedschaft endet:
a) Mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung (Liquidation bzw. Abwicklung) eines Unternehmens.
b) Durch Austritt, der dem Vorstand mindestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres schriftlich zu erklären ist.
c) Durch Ausschluss aus dem Verein, wenn ein Mitglied in offenkundiger Weise den Interessen des Vereins zuwiderhandeln oder Beiträge gemäß Satzung bzw. Beitragsordnung nicht entrichtet werden und fällig sind. Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied schriftlich durch den Vorstand mitgeteilt und ist mit dem Zugang wirksam. Gegen diesen Ausschluss kann das Mitglied schriftlich Beschwerde bei der Mitgliederversammlung erheben, die mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder endgültig entscheidet.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen. Für das laufende Geschäftsjahr bezahlte Beiträge können nicht zurückverlangt werden.
- 10 Auflösung des Vereins
Über eine Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung, die eigens für diesen Zweck einzuberufen ist. Für die Auflösung ist eine ¾ Mehrheit von mindestens ⅔ der Vereinsmitglieder notwendig.
Das Vereinsvermögen wird bei Auflösung nach Abzug von nicht verwendeten Zuwendungen (Spenden, Zuschüsse oder ähnliches) und Begleichung aller Verbindlichkeiten auf die Vereinsmitglieder aufgeteilt.
Nicht verwendete Zuwendungen gehen wieder zurück an die jeweiligen Geber. Der prozentuale Aufteilungsschlüssel der Restsumme ergibt sich aus dem jeweiligen Grund- und Spartenbeitrag der einzelnen Mitglieder.
- 11 Haftung
Für Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.
Geislingen, den 22. Februar 2016